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Die Sprachen, die von den Durchsetzungsbehörden für Benachrichtigungen und für alle sonstigen Mitteilungen nach diesem Kapitel, die im Zusammenhang mit den koordinierten Aktionen stehen, zu verwenden sind, werden von den betroffenen Durchsetzungsbehörden vereinbart.
Wenn zwischen den betroffenen Durchsetzungsbehörden keine Einigung über die zu verwendenden Sprachen erreicht werden kann, werden Benachrichtigungen und sonstige Mitteilungen in der Amtssprache bzw. einer der Amtssprachen des Mitgliedstaats abgefasst, der die Benachrichtigung oder sonstige Mitteilung vornimmt, und es wird auf Anfrage eine Höflichkeitsübersetzung ins Englische beigefügt.
Wenn keine Einigung zwischen den betroffenen zuständigen Behörden erreicht werden kann, werden Benachrichtigungen und sonstige Mitteilungen in der Amtssprache…
Für die Zwecke der in diesem Kapitel beschriebenen Verfahren hat der Unternehmer das Recht, in der Amtssprache oder einer der für amtliche Zwecke verwendeten…
Fehlende Verfahrensregelungen zur Sprachenregelung könnten die reibungslose Zusammenarbeit zwischen den Durchsetzungsbehörden behindern. Deshalb sollten sich…
Die Sprachen, die von den Durchsetzungsbehörden für Ersuchen, Benachrichtigungen und für alle sonstigen Mitteilungen nach diesem Kapitel, die im Zusammenhang…
Um sicherzustellen, dass die von der koordinierten Aktion betroffenen Durchsetzungsbehörden über alle für die Kommunikation, Zusammenarbeit und Koordinierung…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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