Erwägungsgrund 14 32026R0697
Die Durchsetzungsbehörden sollten nicht berechtigt sein, es abzulehnen, einem Auskunftsersuchen nachzukommen oder sich an Durchsetzungsmaßnahmen zu beteiligen, es sei denn, es ist wahrscheinlich, dass andere Durchsetzungsmaßnahmen, Verwaltungsentscheidungen oder Gerichtsverfahren, die auf nationaler Ebene außerhalb des in der vorliegenden Verordnung festgelegten Amtshilfemechanismus getroffen werden, die Einstellung der entsprechenden unlauteren Handelspraktik mit grenzüberschreitender Dimension gewährleisten würden. Ablehnungen sollten auch in Fällen möglich sein, in denen Ersuchen nicht in den Anwendungsbereich der vorliegenden Verordnung fallen oder im Widerspruch zum nationalen Recht der ersuchten Durchsetzungsbehörde stehen. Die Durchsetzungsbehörden sollten diese Ablehnungen begründen.