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Hat ein Mitgliedstaat für spezifische Sektoren auf der Grundlage von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie (EU) 2019/633 kurze Fristen von weniger als 30 Tagen festgesetzt und gelten in einem anderen Mitgliedstaat dieselben kurzen Fristen, was zu kurzen Fristen gleicher Länge für dieselben spezifischen Sektoren geführt hat, so können die Durchsetzungsbehörden dieser Mitgliedstaaten vereinbaren, von den Möglichkeiten gemäß Artikel 8 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung Gebrauch zu machen. Hat ein Mitgliedstaat gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2019/633 strengere nationale Vorschriften beibehalten oder erlassen und ein anderer Mitgliedstaat das Gleiche getan, was zu gleichermaßen strengen nationalen Vorschriften für dieselbe Größe von Marktteilnehmern oder dieselben Arten unlauterer Handelspraktiken geführt hat, können die Durchsetzungsbehörden dieser Mitgliedstaaten ebenso vereinbaren, von den Möglichkeiten gemäß Artikel 8 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung Gebrauch zu machen.
Macht eine ersuchende Durchsetzungsbehörde von einer oder beiden der in Absatz 1 genannten Optionen Gebrauch, so kann die ersuchte Durchsetzungsbehörde die Durchführung von Ermittlungsmaßnahmen verweigern, ohne die Gründe für diese Verweigerung anzugeben. In diesem Fall findet Artikel 13 keine Anwendung.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt eine Norm, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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