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Bei vollständigem Wechsel der Rechtsinhaberschaft an einem eingetragenen Unionsdesign infolge eines gerichtlichen Verfahrens gemäß Artikel 15 Absatz 1 erlöschen mit der Eintragung des neuen Inhabers des eingetragenen Unionsdesigns in das Register die Lizenzen und sonstigen Rechte.
Hat vor der Eintragung der Einleitung des gerichtlichen Verfahrens nach Artikel 15 Absatz 1 der Inhaber oder ein Lizenznehmer des eingetragenen Unionsdesigns das Design in der Union verwertet oder dazu wirkliche und ernsthafte Anstalten getroffen, so kann dieser Inhaber oder Lizenznehmer diese Verwertung fortsetzen, wenn er innerhalb einer Frist von drei Monaten nach der Eintragung des neuen Inhabers in das Register eine nicht ausschließliche Lizenz von dem neuen Inhaber, dessen Name in das Register eingetragen ist, beantragt. Die Lizenz ist für einen angemessenen Zeitraum zu angemessenen Bedingungen zu gewähren.
Absatz 2 findet keine Anwendung, wenn der Inhaber des eingetragenen Unionsdesigns oder der Lizenznehmer zu dem Zeitpunkt, zu dem dieser Inhaber oder Lizenznehmer mit der Verwertung des Designs begonnen oder Anstalten dazu getroffen hat, bösgläubig war.
Ein eingetragenes Unionsdesign gewährt seinem Inhaber das ausschließliche Recht, es zu benutzen und Dritten zu verbieten, es ohne die Zustimmung des Inhabers zu…
Bei einem vollständigen Wechsel der Rechtsinhaberschaft nach Absatz 1 Satz 1 erlöschen mit der Eintragung des Berechtigten in das Register Lizenzen und sonstige…
Artikel 31 Absatz 3 und die gemäß Artikel 32 erlassenen Vorschriften sowie Artikel 31 Absatz 5 gelten entsprechend für die Eintragung eines dinglichen Rechts…
Solange der Rechtsübergang nicht in das Register eingetragen ist, kann der Rechtsnachfolger seine Rechte, die mit der Eintragung des eingetragenen Unionsdesigns…
Absatz 1 gilt nicht gegenüber einer Person, die das eingetragene Unionsdesign oder ein Recht daran im Wege des Rechtsübergangs des Unternehmens in seiner…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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