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Wird ein nicht eingetragenes Unionsdesign von einer Person offenbart oder geltend gemacht, die hierzu nach Artikel 14 nicht berechtigt ist, oder ist ein Unionsdesign auf den Namen einer solchen Person angemeldet oder eingetragen worden, so kann die Person, die nach jenem Artikel berechtigt ist, unbeschadet anderer Rechtsbehelfe, die ihr offen stehen, vor dem zuständigen Gericht oder der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats verlangen, dass sie als rechtmäßiger Inhaber des Unionsdesigns anerkannt wird.
Steht einer Person das Recht auf ein Unionsdesign gemeinsam mit anderen zu, so kann sie nach Absatz 1 verlangen, dass sie als Mitinhaber anerkannt wird.
Ansprüche gemäß den Absätzen 1 oder 2 verjähren drei Jahre nach dem Zeitpunkt der Bekanntmachung im Falle eingetragener Unionsdesigns bzw. der Offenbarung im Falle nicht eingetragener Unionsdesigns. Dies gilt nicht, wenn die Person, der keine Rechte am Unionsdesign zustehen, zu dem Zeitpunkt, zu dem dieses Design angemeldet, offenbart oder erworben wurde, bösgläubig war.
Die Person, der nach Artikel 14 das Recht auf ein Unionsdesign zusteht, kann beim Amt einen Antrag auf Wechsel der Rechtsinhaberschaft gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels stellen, dem eine rechtskräftige Entscheidung des zuständigen Gerichts oder der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats über den Anspruch auf das Unionsdesign beizufügen ist.
Im Falle eines eingetragenen Unionsdesigns werden in das in Artikel 104 genannte Register der Unionsdesigns (im Folgenden „Register“) folgende Elemente eingetragen:
ein Hinweis darauf, dass vor dem zuständigen Gericht oder der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats ein gerichtliches Verfahren nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels eingeleitet wurde;
Datum und Einzelheiten der rechtskräftigen Entscheidung des zuständigen Gerichts oder der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats über den Anspruch auf das Unionsdesign bzw. jede andere Beendigung des Verfahrens;
jede Änderung in der Inhaberschaft an dem eingetragenen Unionsdesign, die sich aus der rechtskräftigen Entscheidung des zuständigen Gerichts oder der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats über den Anspruch auf das Unionsdesign ergibt.
Ein eingetragenes Unionsdesign gewährt seinem Inhaber das ausschließliche Recht, es zu benutzen und Dritten zu verbieten, es ohne die Zustimmung des Inhabers zu…
Artikel 31 Absatz 3 und die gemäß Artikel 32 erlassenen Vorschriften sowie Artikel 31 Absatz 5 gelten entsprechend für die Eintragung eines dinglichen Rechts…
Die Rechte aus einem Unionsdesign können nicht geltend gemacht werden in Bezug auf
im Falle des nicht eingetragenen Unionsdesigns durch Bezugnahme auf denjenigen gemeinsamen Inhaber, der von den gemeinsamen Inhabern einvernehmlich bestimmt…
entsprechend einer Entscheidung des zuständigen Gerichts oder der zuständigen Behörde ist der Rechtsinhaber nicht zu dem Unionsdesign nach Artikel 14…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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