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Zu diesem Zweck sollte es den Inhabern eingetragener Unionsdesigns gestattet sein, die Einfuhr rechtsverletzender Erzeugnisse und die Überführung solcher Erzeugnisse in sämtliche zollrechtliche Situationen zu verhindern, auch wenn solche Erzeugnisse nicht dazu bestimmt sind, in der Union in Verkehr gebracht zu werden. Bei der Durchführung der Zollkontrollen sollten die Zollbehörden die in der Verordnung (EU) Nr. 608/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vorgesehenen Befugnisse und Verfahren, einschließlich auf Ersuchen der Rechtsinhaber, wahrnehmen. Insbesondere sollten die Zollbehörden die einschlägigen Kontrollen anhand von Kriterien der Risikoanalyse durchführen.
Dem Unionsrecht unterliegende Produkte, die in das Zollverfahren „Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr“ überführt werden sollen, werden von den nach…
Der Inhaber eines eingetragenen Unionsdesigns ist berechtigt, Dritten zu verbieten, im Handelsverkehr Erzeugnisse, aus Drittländern in die Union zu verbringen,…
Die Zollbehörden stützen sich auf die nach Absatz 3 des vorliegenden Artikels mitgeteilten Entscheidungen, um Produkte zu identifizieren, bei denen das Verbot…
Zu diesem Zweck sollte es Inhabern eingetragener Designs erlaubt sein, die Einfuhr rechtsverletzender Erzeugnisse und die Überführung solcher Erzeugnisse in…
Hierzu sollte es für Inhaber von Unionsmarken erlaubt sein, die Einfuhr rechtsverletzender Waren und ihre Überführung in alle zollrechtlichen Situationen,…
Hierzu sollte es für Markeninhaber erlaubt sein, die Einfuhr rechtsverletzender Waren und ihre Überführung in alle zollrechtlichen Situationen, einschließlich…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.