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Um die Gewährleistung einer wirksamen Durchsetzung von Designrechten mit der Notwendigkeit, eine Behinderung des freien Handels mit rechtmäßigen Erzeugnissen zu vermeiden, in Einklang zu bringen, sollte der Anspruch des Inhabers des eingetragenen Unionsdesigns erlöschen, wenn im Zuge des Verfahrens, das vor dem für eine Sachentscheidung über eine Verletzung des Unionsdesigns zuständigen Designgericht der Europäischen Union (im Folgenden „Unionsdesigngericht“) eingeleitet wurde, der Anmelder oder der Besitzer der Erzeugnisse in der Lage ist nachzuweisen, dass der Inhaber des eingetragenen Unionsdesigns nicht berechtigt ist, das Inverkehrbringen der Waren im Endbestimmungsland zu untersagen.
Der Inhaber eines eingetragenen Unionsdesigns ist berechtigt, Dritten zu verbieten, im Handelsverkehr Erzeugnisse, aus Drittländern in die Union zu verbringen,…
Der Inhaber eines eingetragenen Designs ist berechtigt, Dritten zu verbieten, im Handelsverkehr Erzeugnisse aus Drittländern in den Mitgliedstaat, in dem das…
Unbeschadet der von Inhabern vor dem Zeitpunkt der Anmeldung oder dem Prioritätstag der Unionsmarke erworbenen Rechte ist der Inhaber dieser Unionsmarke auch…
Die Gewährleistung einer wirksamen Durchsetzung von Designrechten muss mit der Notwendigkeit in Einklang gebracht werden, eine Behinderung des freien Handels…
Einerseits muss eine wirksame Durchsetzung der Markenrechte gewährleistet werden, und andererseits muss vermieden werden, dass der freie Handel mit rechtmäßigen…
Einerseits muss die wirksame Durchsetzung der Markenrechte gewährleistet werden, und andererseits muss vermieden werden, dass der freie Handel mit rechtmäßigen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.