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Perborsäure und ihre Salze, die als CMR-Stoffe der Kategorie 1B eingestuft wurden, sind in den Einträgen 1397, 1398 und 1399 des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 aufgeführt, und ihre Verwendung in kosmetischen Mitteln ist daher verboten. Bei sämtlichen in diesen Einträgen aufgeführten Stoffen handelt es sich jedoch um Perboratderivate, die strukturell verwandt sind. Sie haben den gleichen Boratkern und setzen beim Auflösen in Wasser Wasserstoffperoxid frei, weshalb sie ähnliche chemische Eigenschaften und eine ähnliche biologische Aktivität aufweisen.
Perborsäure und Natriumperboratverbindungen gehören zu den Wasserstoffperoxid freisetzenden Verbindungen, die derzeit in Eintrag 12 des Anhangs III der…
Für eine große Gruppe von Stoffen, die nach der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 als CMR-Stoffe eingestuft waren, wurde kein Antrag auf Gewährung einer Ausnahme…
Einige der Bor-Verbindungen, die derzeit in den Einträgen 1a und 1b des Anhangs III der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 aufgeführt sind, und…
Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 sieht vor, dass Stoffe, die in Anhang VI Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 als CMR-Stoffe der Kategorien 1A,…
Bestimmte Bor-Verbindungen, die derzeit in den Einträgen 1a und 1b des Anhangs III der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 aufgeführt sind, mit Ausnahme der in…
Der Stoff 2-Ethylhexansäure (CAS-Nr. 149-57-5) ist derzeit in Anhang II Eintrag 1024 der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 aufgeführt. Die Salze dieses Stoffes, die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.