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Da sie auf die gleiche Weise wirken und die gleichen Gesundheitsrisiken aufweisen, ist es aus regulatorischer Sicht angezeigt, Perborsäure und ihre Salze als Gruppe und nicht als einzelne Stoffe zu behandeln. Im Interesse der Klarheit, der Rechtssicherheit und der Vereinfachung würde die Zusammenführung der Einträge 1397, 1398 und 1399 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 die genannte Verordnung vereinfachen und mehr Klarheit für die Interessenträger schaffen. Daher sollte der Eintrag 1397 geändert werden, um dem Inhalt der Einträge 1398 und 1399 Rechnung zu tragen, während die Einträge 1398 und 1399 gestrichen werden sollten.
Perborsäure und ihre Salze, die als CMR-Stoffe der Kategorie 1B eingestuft wurden, sind in den Einträgen 1397, 1398 und 1399 des Anhangs II der Verordnung (EG)…
Die Anhänge II, III, IV und V der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 werden wie folgt geändert: 1. Anhang II wird wie folgt geändert: a) Eintrag 1397 erhält folgende…
Die Einträge 22, 67 und 68 in Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 enthalten Beschränkungen für Pentachlorophenol und seine Salze und Ester, Bis…
Die Streichung des Eintrags 68 in Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 sollte ab dem Zeitpunkt der Anwendung der einschlägigen Bestimmung in der…
Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 wird wie folgt geändert: (1) In Anlage 1 erhält der Eintrag mit der Indexnummer 033-005-00-1 folgende Fassung:…
Es werden eine Reihe von Gruppeneinträgen in Anhang VI Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 aufgenommen. In einigen Fällen gibt es Einstufungsvorschriften…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.