Erwägungsgrund 71 32014R0806
Alle Nettoerlöse aus der Übertragung von Vermögenswerten oder Verbindlichkeiten des in Abwicklung befindlichen Instituts bei der Anwendung des Instruments der Unternehmensveräußerung sollten dem im Liquidationsverfahren befindlichen Unternehmen zugutekommen. Alle Nettoerlöse aus der Übertragung von Eigentumstiteln des in Abwicklung befindlichen Instituts bei der Anwendung des Instruments der Unternehmensveräußerung sollten den Inhabern dieser Eigentumstitel des im Liquidationsverfahren befindlichen Unternehmens zugutekommen. Die Erlöse sollten abzüglich der Kosten aus dem Ausfall des Unternehmens und aus dem Abwicklungsverfahrens berechnet werden.