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Ein Unternehmen, das nach nationalem Recht liquidiert wird, nachdem die Feststellung getroffen wurde, dass es ausfällt oder wahrscheinlich ausfallen wird, und der Ausschuss zu dem Schluss gelangt ist, dass eine Abwicklung nicht im öffentlichen Interesse liegt, steuert letztlich auf den Marktaustritt zu. In solchen Fällen ist kein Plan für die Abwicklung des Unternehmens mehr erforderlich, unabhängig davon, ob die zuständige Behörde dem Unternehmen bereits die Zulassung entzogen hat. Gleiches gilt im Hinblick auf den in Abwicklung befindlichen verbleibenden Teil des Instituts nach Übertragung von Vermögenswerten, Rechten und Verbindlichkeiten im Rahmen einer Übertragungsstrategie. Deshalb sollte präzisiert werden, dass in solchen Fällen keine Abwicklungspläne beschlossen werden müssen.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ein Institut oder Unternehmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d, in Bezug auf das nach Auffassung…
In der Phase der Abwicklungsplanung sollte der Ausschuss bei der Entscheidung, ob ein Unternehmen für eine Abwicklung vorgesehen werden sollte, im Allgemeinen…
Bei der Bewertung des öffentlichen Interesses sollte der Ausschuss bewerten, ob eines der Abwicklungsziele gefährdet wäre, wenn das ausfallende Unternehmen im…
Während des Aussetzungszeitraums sollten die Abwicklungsbehörden – unter anderem gestützt auf den Abwicklungsplan für das Institut oder Unternehmen – auch die…
Der Beschluss zur Abwicklung eines Unternehmens sollte gefasst werden, bevor ein Finanzunternehmen bilanzmäßig insolvent ist und das gesamte Eigenkapital…
Rasche und abgestimmte Maßnahmen sind erforderlich, um das Marktvertrauen zu erhalten und die Ansteckung so gering wie möglich zu halten. Sobald ein Institut…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.