Erwägungsgrund 27 32025L0001
Abwicklungsbehörden, die keine Einwände gegen eine gemeinsame Entscheidung haben, können untereinander eine gemeinsame Entscheidung über einen Gruppenabwicklungsplan treffen, sowie zur Ermittlung der wesentlichen Hindernisse und erforderlichenfalls zur Bewertung der vom obersten Mutterunternehmen vorgeschlagenen Maßnahmen und der von den Behörden zum Abbau oder zur Beseitigung der Hindernisse vorgeschriebenen Maßnahmen.