Erwägungsgrund 1 32019R0957
Am 20. April 2016 übermittelte das Königreich Dänemark der Europäischen Chemikalienagentur (im Folgenden „Agentur“) ein Dossier gemäß Artikel 69 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 zur Einleitung des Beschränkungsverfahrens nach den Artikeln 69 bis 73 dieser Verordnung (im Folgenden „Dossier nach Anhang XV“). Das Dossier nach Anhang XV deutete darauf hin, dass die Exposition gegenüber (3,3,4,4,5,5,6,6,7,7,8,8,8-Tridecafluoroctyl)-silantriol und seinen Mono-, Di- oder Tri-O-(Alkyl)-Derivaten (diese Derivate werden als TDFAs bezeichnet) in Verbindung mit organischen Lösungsmitteln in Sprühprodukten zu schweren akuten Verletzungen der Lunge führt und somit ein Risiko für die menschliche Gesundheit darstellt. Entsprechend wurde vorgeschlagen, das Inverkehrbringen solcher Gemische in Sprühprodukten für die Abgabe an die breite Öffentlichkeit zu verbieten. Dänemark gelangte zu dem Schluss, dass das Dossier nach Anhang XV belegt habe, dass unionsweite Maßnahmen erforderlich sind.