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Für die Anwendung der Marktanteilsschwellen nach Artikel 3 gelten folgende Vorschriften:
Der Marktanteil wird anhand des auf dem Markt erzielten Umsatzes berechnet; liegen keine Angaben über den erzielten Umsatz vor, so können zur Ermittlung des Marktanteils des betreffenden Unternehmens Schätzungen vorgenommen werden, die auf anderen verlässlichen Marktdaten einschließlich des auf dem Markt erzielten Absatzes beruhen.
Die Marktanteile werden anhand der Angaben für das vorangegangene Kalenderjahr berechnet; wenn das vorangegangene Kalenderjahr für die Stellung der Parteien auf dem relevanten Markt bzw. den relevanten Märkten nicht repräsentativ ist, wird der Marktanteil als Durchschnitt der Marktanteile der Parteien in den drei vorangegangenen Kalenderjahren ermittelt.
Der Marktanteil der in Artikel 1 Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstabe e genannten Unternehmen wird zu gleichen Teilen jedem Unternehmen zugerechnet, das die in Artikel 1 Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstabe a aufgeführten Rechte oder Befugnisse hat.
Der Marktanteil einer auf einem relevanten Technologiemarkt tätigen Partei wird auf der Grundlage der Präsenz der Technologierechte dieser Partei auf dem relevanten Markt bzw. den relevanten Märkten (d. h. sowohl für den bzw. die sachlich relevanten als auch für den bzw. die räumlich relevanten Märkte), auf dem/denen die Vertragsprodukte verkauft werden, berechnet, d. h. auf der Grundlage des Absatzes, den diese Partei und ihre Lizenznehmer mit Produkten, in die die lizenzierten Technologierechte dieser Partei eingegangen sind, insgesamt erzielt haben.
Wird die in Artikel 3 Absatz 1 oder Absatz 2 genannte Marktanteilsschwelle von 20 % bzw. 30 % erst zu einem späteren Zeitpunkt überschritten, so gilt die Freistellung nach Artikel 2 im Anschluss an das Jahr, in dem die Schwelle von 20 % bzw. 30 % erstmals überschritten wird, noch für drei aufeinanderfolgende Kalenderjahre weiter.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.