Erwägungsgrund 2 32026R0877
Auf der Grundlage der Verordnung Nr. 19/65/EWG hat die Kommission insbesondere die Verordnung (EU) Nr. 316/2014 der Kommission erlassen. In der Verordnung (EU) Nr. 316/2014 sind die Gruppen von Technologietransfer-Vereinbarungen festgelegt, die nach Auffassung der Kommission in der Regel die Voraussetzungen des Artikels 101 Absatz 3 AEUV erfüllen. Angesichts der insgesamt positiven Erfahrungen mit der Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 316/2014, deren Geltungsdauer am 30. April 2026 endet, und der Ergebnisse ihrer Evaluierung sollte eine neue Gruppenfreistellungsverordnung erlassen werden.