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Die Schulen, Schulaufsichtsbehörden und Zentren für schulpraktische Lehrer-ausbildung sind berechtigt, unter Beachtung der Voraussetzungen von Artikel 28 der Datenschutz-Grundverordnung die Datensicherheit gewährleistende und zuverlässige Dritte mit der Verarbeitung ihrer Daten zu beauftragen. Diese Datenverarbeitung im Auftrag ist nur nach Weisung des Auftraggebers und ausschließlich für deren Zwecke zulässig.
Schulen und Schulaufsichtsbehörden dürfen personenbezogene Daten der Schülerinnen und Schüler, der in § 36 genannten Kinder sowie der Eltern verarbeiten, soweit…
Die Schulen und Schulaufsichtsbehörden sind berechtigt, unter Beachtung der Voraussetzung des Artikel 28 der Datenschutz-Grundverordnung die Datensicherheit…
der sonstigen an Schulen, Zentren für schulpraktische Lehrerausbildung, in der Qualitäts- und UnterstützungsAgentur – Landesinstitut für Schule und am…
Schulen und Schulaufsichtsbehörden sind gemäß § 120 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 in Verbindung mit § 3 des Schulgesetzes NRW, im Übrigen nach den allgemeinen…
Sofern dienstliche Dokumente auf privaten digitalen Geräten verarbeitet werden, ist die Verarbeitung personenbezogener Daten von Lehrkräften, anderem Personal…
Die Schulaufsichtsbehörden dürfen im Rahmen der ihnen übertragenen Zuständigkeiten personenbezogene Daten der Personen nach § 1 Abs. 1 nach Maßgabe der Anlagen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.