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Die Studienbewerberinnen und Studienbewerber, Studentinnen und Studenten, Gasthörerinnen und Gasthörer, Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten sind verpflichtet, der Hochschule für Musik Saar für Verwaltungszwecke personenbezogene Daten zum Hochschulzugang, zum Studium, zum Studienverlauf und zu Prüfungen an der Hochschule und an weiteren besuchten Hochschulen anzugeben. Die Hochschule ist berechtigt, maschinenlesbare Studienausweise einzuführen. Das Ministerium für Bildung und Kultur kann durch Rechtsverordnung die anzugebenden Daten und die Zwecke, für die sie verarbeitet oder genutzt werden, bestimmen.
Die nach Absatz 1 erhobenen Daten dürfen nur übermittelt werden, soweit die oder der Betroffene einwilligt oder die Hochschule auf Grund einer Rechtsvorschrift dazu berechtigt ist.
Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, sind die jeweils geltenden Vorschriften über den Schutz personenbezogener Daten anzuwenden.
Die Hochschule darf personenbezogene Daten von anderen Stellen in ihrem Auftrag verarbeiten lassen. Sie hat den Auftragnehmer unter besonderer Berücksichtigung der Eignung und Zuverlässigkeit sorgfältig auszuwählen. Zur Vermeidung von Verletzungen der Persönlichkeitsrechte sind geeignete organisatorische und technische Maßnahmen zu vereinbaren. Der Auftragnehmer und seine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind auf Verschwiegenheit zu verpflichten. Die Hochschule kann dem Auftragnehmer in jeder Phase der Datenverarbeitung Weisungen erteilen.
Die Hochschule übermittelt dem Studierendenwerk im Saarland die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen personenbezogenen Daten, insbesondere zu Beginn eines jeden Semesters eine Aufstellung der Namen und Matrikelnummern der eingeschriebenen Studierenden. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.
Personenbezogene Daten dürfen nur so lange gespeichert werden, als sie zur Aufgabenwahrnehmung erforderlich sind. Das Ministerium für Bildung und Kultur bestimmt die Aufbewahrungsfristen durch Rechtsverordnung.