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Ein Kraftfahrzeug kann für die Ausführung von Dienstfahrten anerkannt werden, wenn der Beamte unter den Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 des Saarländischen Reisekostengesetzes regelmäßig Dienstgeschäfte auszuführen hat. Dienstgeschäfte im Sinne des Satzes 1 liegen vor, wenn der Beamte in einem Kalenderjahr mindestens zweitausend Kilometer mit diesem Kraftfahrzeug dienstlich zurückzulegen hat.
Von der jährlichen Mindestfahrstrecke von zweitausend Kilometern kann abgesehen werden, wenn für die Benutzung des Kraftfahrzeugs bei Beamten mit regelmäßiger Reisetätigkeit ein unabweisbares dienstliches Bedürfnis besteht, insbesondere, wenn Dienstreisen oder Dienstgänge ohne Benutzung des Kraftfahrzeugs undurchführbar wären.
Die Anerkennung erfolgt auf Antrag des Beamten. Sie ist mit der Verpflichtung zu erteilen, grundsätzlich auf allen Dienstreisen und Dienstgängen, für welche die Anerkennung gilt, dieses Kraftfahrzeug zu benutzen und andere Dienstreisende sowie in zumutbarem Umfang erforderliche Dienstgegenstände mitzunehmen. Darüber hinaus kann die Verpflichtung ausgesprochen werden, dienstlich notwendige Einbauten am Kraftfahrzeug vornehmen zu lassen. Nach Beendigung der Anerkennung sind notwendige Auslagen für die Beseitigung der Einbauten einschließlich damit verbundener Reparaturen zu erstatten.
Die Anerkennung ist jederzeit widerruflich. Sie erlischt ohne weiteres, wenn
nach Ablauf eines Kalenderjahres die in Absatz 1 festgesetzte Mindestjahresfahrstrecke nicht erreicht wird, es sei denn, dass eine Anerkennung nach Absatz 2 erfolgt ist,
das für die Anerkennung maßgebende Aufgabengebiet entfällt oder dem Beamten ein anderes Arbeitsgebiet übertragen wird,
der Beamte an einen anderen Dienstort versetzt wird,
infolge Wechsels des Fahrzeugs eine Änderung in der Wegstreckenentschädigung eintritt.