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Die Vorschriften dieser Verordnung sind anzuwenden für Kraftfahrzeuge im Sinne des § 6 Abs. 1 des Saarländischen Reisekostengesetzes, die von der obersten Dienstbehörde oder der von ihr ermächtigten nachgeordneten Behörde im dienstlichen Interesse für die Ausführung von Dienstfahrten schriftlich oder elektronisch anerkannt werden.