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Die obersten Dienstbehörden oder die von ihnen ermächtigten nachgeordneten Behörden können erstmals mit der Anerkennung, später zu Beginn eines jeden Rechnungsjahres eine Jahresfahrstrecke festsetzen, innerhalb derer eine Wegstreckenentschädigung nach § 6 Abs. 2 des Saarländischen Reisekostengesetzes gewährt wird. Eine Erhöhung der Jahresfahrstrecke während des laufenden Kalenderjahres ist auf dringende Ausnahmefälle zu beschränken. Für Wegstrecken, die ohne Genehmigung über die festgesetzte Jahresfahrstrecke hinaus zurückgelegt worden sind, wird eine Entschädigung nach dieser Vorschrift nicht gewährt.
Die in § 6 Abs. 2 des Saarländischen Reisekostengesetzes festgesetzte Wegstreckenentschädigung wird nur für Dienstfahrten gewährt, bei denen die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 des Saarländischen Reisekostengesetzes vorliegen. Liegen triftige Gründe für die Benutzung des Kraftfahrzeugs im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 3 des Saarländischen Reisekostengesetzes vor, so hat der für die Genehmigung der Dienstreise zuständige Vorgesetzte hierüber in der Regel zugleich mit der Genehmigung der Dienstreise zu entscheiden. Die vergütungsfähige Benutzung kann, soweit Gründe dieser Art erfahrungsgemäß vorliegen, für einzelne Beamte oder Beamtengruppen im Fall einer allgemeinen Genehmigung von Dienstreisen auch allgemein genehmigt werden. Ist eine Genehmigung nach Satz 2 nicht erteilt und liegen die Voraussetzungen für die Benutzung des Kraftfahrzeugs nach § 6 Abs. 1 Satz 2 des Saarländischen Reisekostengesetzes nicht vor, so wird eine Wegstreckenentschädigung nur in Höhe der Fahrtkosten gewährt, die bei Benutzung regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel entstanden wären.
Die vergütungsfähige Benutzung eines anerkannten Kraftfahrzeugs zu Fahrten nach Geschäftsorten mit mehr als hundert Kilometer Entfernung ist nur in Ausnahmefällen zulässig und muss - von dringenden Ausnahmefällen abgesehen - vor Antritt der Dienstreise von der obersten Dienstbehörde oder der von ihr ermächtigten Behörde genehmigt werden.
Die vergütungsfähige Benutzung eines anerkannten Kraftfahrzeugs zu Fahrten am dienstlichen Wohnsitz oder tatsächlichen Wohnort bedarf einer besonderen Genehmigung. Über diese ist möglichst zugleich mit der Anerkennung des Kraftfahrzeugs zu entscheiden.
Unzulässig ist die Benutzung eines anerkannten Kraftfahrzeugs mit dienstlich gestelltem Fahrer.