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Die Zuständigkeit für die Einrichtung und Organisation der saarländischen Naturwacht wird nach § 46 Absatz 7 des Saarländischen Naturschutzgesetzes der Saarländischen Naturlandstiftung übertragen.
Das Nähere über die Ausgestaltung, den Umfang des Einsatzes der saarländischen Naturwacht und die Kostenerstattung bleibt einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zwischen dem Saarland und der Saarländischen Naturlandstiftung vorbehalten. Dort werden der Umfang der Aufgabenwahrnehmung gemäß § 46 des Saarländischen Naturschutzgesetzes, die Ausgestaltung des Dienstverhältnisses sowie die sonstigen Pflichten und die Finanzierung geregelt.