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Die ehrenamtlich in der Naturwacht Tätigen haben gemäß § 46 Absatz 6 Satz 2 des Saarländischen Naturschutzgesetzes Anspruch auf Ersatz der Kosten, die ihnen durch ihre Tätigkeit entstehen. Nach Satz 3 dieser Vorschrift kann der Kostenersatz pauschaliert werden.
Die Jahrespauschale des Kostenersatzes ehrenamtlicher Tätigkeit nach § 46 Absatz 6 Satz 3 des Saarländischen Naturschutzgesetzes beträgt für ehrenamtlich in der Naturwacht Tätige 270 Euro pro Person. Beginnt oder endet die Berufung im Jahresverlauf, werden pro Monat mit ehrenamtlicher Tätigkeit 22,50 Euro ausgezahlt.
Zusätzlich zu der Jahrespauschale nach Absatz 1 erfolgt für ehrenamtliche Arbeitseinsätze:
Zur Biotop-Pflege im Gelände ab vier Personenstunden am Tag mit Geräteeinsatz ein Kostenersatz in Höhe von 2 Euro pro Arbeitsstunde zur Ausstattung und Versorgung der Naturwartin oder des Naturwarts sowie 1 Euro pro Arbeitsstunde von freiwilligen Helferinnen oder Helfern, die mit ausgestattet und versorgt werden.
Bei angeordneter Rufbereitschaft im Rahmen des Großkarnivoren-Managements wird ein Kostenersatz in Höhe von 200 Euro pro 7-Tage-Woche im laufenden Haushaltsjahr gewährt.1
Für die Prüfung und Bearbeitung des Erstattungsantrages ist die Saarländische Naturlandstiftung zuständig. Das Saarland erstattet der Saarländischen Naturlandstiftung die im laufenden Haushaltsjahr angefallenen Aufwandsentschädigungen.