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Zweck der „Saarländischen Naturlandstiftung“ ist die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes und des Saarländischen Naturschutzgesetzes.
Weitergehend kann sie im Sinne des Naturschutzes die Erhaltung der natürlichen Umwelt- und Lebensgrundlagen auch mit dem Ziel des Umwelt-, des Hochwasser- und des Klimaschutzes fördern.
Zur Verwirklichung dieser Zwecke hat die Stiftung insbesondere die folgenden Aufgaben:
Erwerb, Anpachtung sowie zivilrechtliche Sicherung von Flächen, die für den Naturschutz und die Sicherung des Naturhaushaltes von besonderer Bedeutung sind, auch unter Beachtung von Arbeitnehmerinteressen sowie deren Verwaltung und - entsprechend den Naturschutzzielen - deren Schutz, Pflege und gegebenenfalls Entwicklung,
Erhaltung, Renaturierung, Pflege und entsprechende Nutzung unter Natur- und Landschaftsschutz stehender oder dafür geeigneter Flächen, insbesondere auch der Auen und Überschwemmungsgebiete heimischer Gewässer,
Erhaltung und Pflege von Naturdenkmälern, Bau- und Bodendenkmälern und geschützten Landschaftsbestandteilen, sofern sie wesentlicher Bestandteil von Stiftungsgrundstücken sind und Bedeutung für die Schönheit, Vielfalt und Geschichte des Landes und das Heimatgefühl seiner Bewohner haben. Das Gleiche gilt für bewegliche Kulturgüter, sofern sie Zubehör von Stiftungsgrundstücken sind,
Umweltinformation und -bildung im Sinne der Stiftungszwecke zu betreiben und dabei ökologische Kenntnisse und Verhaltensweisen, auch hinsichtlich der ökologischen Interessen der im Saarland beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im nachhaltigen Umgang mit Naturgütern zu vermitteln,
unbeschadet des § 47 Absatz 1 des Saarländischen Naturschutzgesetzes vom 5. April 2006 (Amtsbl. S. 726), das zuletzt durch Artikel 162 des Gesetzes vom 8. Dezember 2021 (Amtsbl. I S. 2629) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, kann die Stiftung im Rahmen des Absatzes 1 Aufgaben des Landes gemäß § 48 des Saarländischen Naturschutzgesetzes wahrnehmen, wenn diese dem Stiftungszweck entsprechen oder förderlich sind. Die Oberste Naturschutzbehörde übt in diesen Fällen die Fachaufsicht aus.
Der Stiftung können durch oder aufgrund von Gesetz weitere staatliche Aufgaben übertragen werden. Darüber hinaus ist sie befugt, Aufgaben Dritter auf deren Rechnung zu übernehmen.
Die Stiftung kann sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben Dritter bedienen und ihnen Aufgaben übertragen. Sie kann eigene Gesellschaften errichten oder sich an Gesellschaften beteiligen. Auf ihre Beteiligungsführung findet der für die Landesverwaltung geltende Public Corporate Governance Kodex entsprechend Anwendung.