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Zur rechtzeitigen Leistung ihrer Auszahlungen können die Körperschaft und die Sondervermögen Kredite zur Liquiditätssicherung bis zu den in der jeweiligen Haushaltssatzung festgesetzten Höchstbeträgen aufnehmen, soweit dafür keine anderen Mittel zur Verfügung stehen. Die Ermächtigung gilt über das Haushaltsjahr hinaus bis zur Bekanntmachung der neuen Haushaltssatzung.