Verordnung über die Ruhegehalts- und Zusatzversorgungskasse des Saarlandes (VO-RZVK) Vom 1. Oktober 2008
Die Ruhegehalts- und Zusatzversorgungskasse des Saarlandes darf keine Sicherheiten zugunsten Dritter bestellen. Die Aufsichtsbehörde kann Ausnahmen zulassen. Abschnitt 2 Haushaltssatzungen, Haushaltspläne
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