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Die Haushaltssatzung mit Haushaltsplan der Körperschaft wird vom Gesamtverwaltungsbeirat, die Haushaltssatzungen mit Haushaltsplänen der Sondervermögen werden von den jeweils zuständigen Verwaltungsbeiräten beraten und beschlossen.
Die beschlossenen Haushaltssatzungen sind mit Haushaltsplänen und Anlagen der Aufsichtsbehörde vorzulegen. Sie sollen bis zum Beginn des Haushaltsjahres vorgelegt werden.
Die Haushaltssatzungen sind öffentlich bekannt zu machen. Sie dürfen frühestens einen Monat nach der Vorlage bekannt gemacht werden, es sei denn, die Aufsichtsbehörde erklärt schon vorher, dass keine Bedenken bestehen.
Im Anschluss an die öffentliche Bekanntmachung der Haushaltssatzungen sind die Haushaltspläne an sieben Werktagen öffentlich auszulegen; in der Bekanntmachung ist auf Ort und Zeit der Auslegung hinzuweisen.