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Eine Haushaltssatzung kann nur durch Nachtragssatzung geändert werden, die spätestens bis zum Ablauf des Haushaltsjahres öffentlich bekannt zu machen ist. Für die Nachtragssatzung gelten die Vorschriften für die Haushaltssatzung entsprechend. Die öffentliche Auslegung des Nachtragshaushaltsplanes kann entfallen, wenn er zusammen mit der Veröffentlichung der Nachtragssatzung öffentlich bekannt gemacht wird.
Ein Nachtragshaushaltsplan muss alle erheblichen Änderungen der Ansätze von Erträgen und Aufwendungen, die im Zeitpunkt seiner Aufstellung übersehbar sind, enthalten. Bereits geleistete oder angeordnete über- und außerplanmäßige Aufwendungen brauchen nicht veranschlagt zu werden.
Werden in einem Nachtragshaushaltsplan Mehrerträge veranschlagt oder Kürzungen von Aufwendungen vorgenommen, die der Deckung von über- und außerplanmäßigen Aufwendungen dienen, sind diese Aufwendungen abweichend von Absatz 2 Satz 2 in den Nachtragshaushaltsplan aufzunehmen; sie können in einer Summe zusammengefasst werden, unerhebliche Beträge können unberücksichtigt bleiben.