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Ist eine Haushaltssatzung bei Beginn des Haushaltsjahres noch nicht bekannt gemacht, so darf die Ruhegehalts- und Zusatzversorgungskasse des Saarlandes ausschließlich Aufwendungen entstehen lassen und Auszahlungen leisten, zu denen sie rechtlich verpflichtet ist oder die für die Weiterführung notwendiger Aufgaben unaufschiebbar sind.