Verordnung über die Ruhegehalts- und Zusatzversorgungskasse des Saarlandes (VO-RZVK) Vom 1. Oktober 2008
Für die Buchführung und das Inventar gelten die Vorschriften des Sechsten Abschnitts der Kommunalhaushaltsverordnung entsprechend,[4] soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist. Abschnitt 8 Jahresabschlüsse
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