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In den Anhängen sind anzugeben:
die auf die Posten der Ergebnis- und der Vermögensrechnung sowie der Bilanz angewandten Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden;
Abweichungen von bisher angewandten Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden mit einer Begründung; die sich daraus ergebenden Auswirkungen auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage sind gesondert darzustellen;
Vermögensgegenstände des Anlagevermögens, für die Rückstellungen für unterlassene Instandhaltung gebildet worden sind, unter Angabe des Rückstellungsbetrages;
die Buchgewinne und Buchverluste aus der Veräußerung von Vermögensgegenständen des Anlagevermögens;
drohende finanzielle Belastungen (zum Beispiel für Großreparaturen, unterlassene Instandhaltung, sofern keine Wertminderung der betroffenen Vermögensgegenstände möglich ist);
Verpflichtungen aus Leasingverträgen und sonstigen kreditähnlichen Rechtsgeschäften;
Haftungsverhältnisse aus der Bestellung von Sicherheiten, gegliedert nach Arten und unter Angabe des jeweiligen Gesamtbetrages;
sonstige Haftungsverhältnisse, die nicht in der Bilanz auszuweisen sind;
sonstige Sachverhalte, aus denen sich finanzielle Verpflichtungen ergeben können;
Ermächtigungen, die gemäß § 36 übertragen werden;
Rückstellungen, die in der Bilanz unter dem Posten „Sonstige Rückstellungen“ nicht gesondert ausgewiesen werden, wenn sie einen nicht unerheblichen Umfang haben;
für jede Art derivativer Finanzinstrumente:
Art und Umfang der Finanzinstrumente,
der beizulegende Wert der betreffenden Finanzinstrumente soweit sich dieser verlässlich ermitteln lässt, unter Angabe der angewandten Bewertungsmethode, sowie eines gegebenenfalls vorhandenen Buchwertes und des Bilanzpostens, in welchem der Buchwert erfasst ist;
Höhe und Betrag der außerplanmäßigen Abschreibungen;
mit dem Familiennamen und mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen die Mitglieder des jeweiligen Verwaltungsbeirates, auch wenn sie im Haushaltsjahr dem Organ nur zeitweise angehört haben;
Abweichungen von den vom für Inneres zuständigen Ministerium bekannt gegebenen Abschreibungstabellen für Kommunen mit Begründung;
Abweichungen von Form und Darstellung, insbesondere der Gliederung der aufeinanderfolgenden Ergebnis- und Vermögensrechnungen sowie der Bilanzen mit Begründung;
die Mitzugehörigkeit eines Vermögensgegenstandes oder einer Schuld zu anderen Posten, als sie in der Bilanz ausgewiesen sind, wenn dies zur Aufstellung eines klaren und übersichtlichen Jahresabschlusses erforderlich ist und dies nicht bereits in der Bilanz vermerkt ist;
neu eingefügte Posten oder weitere Untergliederungen der Ergebnis- und Vermögensrechnung sowie der Bilanz mit Begründung;
Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten größeren Umfangs, die rechtlich erst nach dem Abschlussstichtag entstehen;
die Bildung von Sonderposten;
Betrag und Art außerordentlicher Erträge und Aufwendungen, soweit sie nicht von untergeordneter Bedeutung sind;
periodenfremde Erträge und Aufwendungen, soweit sie nicht von untergeordneter Bedeutung sind.