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Das Rechnungsprüfungsamt hat folgende Aufgaben:
die laufende Prüfung der Vorgänge in der Finanzbuchhaltung,
die Prüfung, ob die Haushaltswirtschaft nach den geltenden Vorschriften geführt worden ist,
die dauernde Überwachung der Zahlungsabwicklung sowie die Vornahme der regelmäßigen und unvermuteten Prüfungen,
die Kontrolle, ob bei der Durchführung der Finanzbuchhaltung mit Hilfe automatisierter Datenverarbeitung (DV-Buchführung) die Prüfung der Programme vor ihrer Anwendung stattgefunden hat,
die Prüfung von Vergaben,
die Prüfung, ob das Vermögen der Ruhegehaltskasse und der Zusatzversorgungskasse im abgelaufenen Haushaltsjahr im Einklang mit § 17 angelegt wurde.
Die Direktorin oder der Direktor kann dem Rechnungsprüfungsamt weitere Aufgaben übertragen.
Das Rechnungsprüfungsamt hat das Recht, alle Unterlagen zu prüfen.
Der Bericht über die Prüfung nach Absatz 1 Nr. 6 ist der Aufsichtsbehörde zusammen mit dem geprüften Jahresabschluss vorzulegen.