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Der Verwaltungsbeirat der Ruhegehaltskasse besteht aus vier Vertreterinnen oder Vertretern der Pflichtmitglieder der Ruhegehaltskasse, und zwar
einer Vertreterin oder einem Vertreter der Gemeindeverbände,
drei Vertreterinnen oder Vertretern der Gemeinden.
Der Verwaltungsbeirat der Zusatzversorgungskasse besteht aus 16 Vertreterinnen oder Vertretern, und zwar
drei Vertreterinnen oder Vertretern der Pflichtmitglieder der Zusatzversorgungskasse, und zwar
einer Vertreterin oder einem Vertreter der Gemeindeverbände,
zwei Vertreterinnen oder Vertretern der Gemeinden,
fünf Vertreterinnen oder Vertretern der freiwilligen Mitglieder der Zusatzversorgungskasse, und zwar
einer Vertreterin oder einem Vertreter des für Inneres zuständigen Ministeriums,
einer Vertreterin oder einem Vertreter des für Finanzen zuständigen Ministeriums,
einer Vertreterin oder einem Vertreter des für Soziales zuständigen Ministeriums,
zwei Vertreterinnen oder Vertretern der übrigen freiwilligen Mitglieder,
acht Vertreterinnen oder Vertretern aus dem Kreise der Versicherten der Zusatzversorgungskasse.
Der Gesamtverwaltungsbeirat der Ruhegehalts- und Zusatzversorgungskasse des Saarlandes besteht aus acht Vertreterinnen oder Vertretern, und zwar
den vier Vertreterinnen oder Vertretern der Pflichtmitglieder im Verwaltungsbeirat der Ruhegehaltskasse,
vier Vertreterinnen oder Vertretern aus der Mitte des Verwaltungsbeirates der Zusatzversorgungskasse, und zwar
der Vertreterin oder dem Vertreter des für Inneres zuständigen Ministeriums,
einer Vertreterin oder einem Vertreter der Gemeinden und Gemeindeverbände,
zwei Vertreterinnen oder Vertretern aus dem Kreise der Versicherten der Zusatzversorgungskasse.
Für jede Vertreterin und jeden Vertreter ist eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter zu bestellen.
Die Amtszeit der Verwaltungsbeiräte beträgt fünf Jahre.
Die Vertreterinnen und Vertreter sind vor Beginn der neuen Amtszeit zu bestellen. Verzögert sich die Bestellung, so führt die bisherige Vertreterin oder der bisherige Vertreter die Geschäfte bis zur Bestellung der neuen Vertreterin oder des neuen Vertreters weiter.
Verliert eine Vertreterin oder ein Vertreter die Eigenschaft, auf Grund derer sie oder er berufen wurde, so scheidet sie oder er aus dem Verwaltungsbeirat aus.
Beim Ausscheiden einer Vertreterin oder eines Vertreters ist für die restliche Dauer der Amtszeit eine neue Vertreterin oder ein neuer Vertreter zu bestellen. Für die Stellvertreterin oder den Stellvertreter gilt dies entsprechend.
Die Vertreterinnen und Vertreter sind ehrenamtlich tätig.