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Die Vertreterinnen und Vertreter der Gemeindeverbände in den Verwaltungsbeiräten der Ruhegehaltskasse und der Zusatzversorgungskasse werden auf Vorschlag des Landkreistages Saarland, die Vertreterinnen und Vertreter der Gemeinden in diesen Organen auf Vorschlag des Saarländischen Städte- und Gemeindetages durch das für Inneres zuständige Ministerium bestellt und auf Vorschlag dieser Stellen vorzeitig abberufen.
Die Vertreterinnen und Vertreter des Landes im Verwaltungsbeirat der Zusatzversorgungskasse werden durch die zuständigen Ministerien bestellt. Die Vertreterinnen und Vertreter der übrigen freiwilligen Mitglieder werden auf Vorschlag der Direktorin oder des Direktors der Ruhegehalts- und Zusatzversorgungskasse des Saarlandes vom für Inneres zuständigen Ministerium bestellt und auf deren oder dessen Vorschlag vorzeitig abberufen.
Die Vertreterinnen und Vertreter der Versicherten im Verwaltungsbeirat der Zusatzversorgungskasse werden auf Vorschlag der Berufsvertretungen durch das für Inneres zuständige Ministerium bestellt und auf deren Vorschlag vorzeitig abberufen.
Die Vertreterinnen und Vertreter nach § 6 Abs. 3 Nr. 2 werden mit Ausnahme der Vertreterin oder des Vertreters des für Inneres zuständigen Ministeriums aus der Mitte des Verwaltungsbeirates der Zusatzversorgungskasse gewählt.