Gesetze
Gesetz wird geladen …
Zur Sicherstellung der durchzuführenden Transporte auch bei kurzfristig auftretenden außergewöhnlichen Bedarfen bilden die Einrichtungen Klinikverbünde.
Die Einrichtungen können zur Sicherstellung der durchzuführenden Transporte Verträge mit privaten Anbietern von Sicherheitsdienstleistungen unter Beachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit eingehen. § 53 Absatz 2 Satz 6 bis 8 StrUG NRW bleibt unberührt.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben einer.
Welche und warum — mit Abonnement