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Die unteren staatlichen Maßregelvollzugsbehörden und die Beliehenen halten ausreichend Kapazitäten vor oder treffen Regelungen, um die notwendigen Transporte untergebrachter Personen, insbesondere zu Überprüfungsterminen gemäß § 67e des Strafgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. März 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 95) geändert worden ist, sowie im Falle von gemäß § 126a der Strafprozeßordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 16 des Gesetzes vom 3. Juli 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 199) geändert worden ist, untergebrachten Personen zu Hauptverhandlungsterminen, sicherzustellen.
Eine Begleitung und Betreuung der untergebrachten Person, die den notwendigen Sicherheits- und Behandlungsbedarfen entspricht, ist während des Transports sicherzustellen.
Bei Entscheidungen über Sicherungsmaßnahmen sind die Besonderheiten, die mit der Durchführung des Transports verbunden sind, zu berücksichtigen.
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