Gesetze
Gesetz wird geladen …
Die zu bestellenden Sicherheitsfachkräfte müssen fachlich und persönlich geeignet sein, ihre Aufgaben wahrzunehmen.
Die Zahl der von der Einrichtung zu bestellenden Sicherheitsfachkräfte richtet sich nach der Zahl ihrer Sollplätze für stationäre Unterbringungen nach dem StrUG NRW. Zu bestellen sind bei einer Sollplatzkapazität von
bis zu 150: eine Sicherheitsfachkraft;
mehr als 150 bis zu 300: zwei Sicherheitsfachkräfte und
mehr als 300: drei Sicherheitsfachkräfte.
Ausnahmen von den Vorgaben des Satzes 2 können mit vorheriger Zustimmung des zuständigen Ministeriums vorgesehen werden.
Für jede Sicherheitsfachkraft ist eine eigene Vertretung zu bestellen, die nicht ihrerseits Sicherheitsfachkraft ist.
Die Bestellungen erfolgen im Benehmen mit der Arbeitnehmervertretung der Einrichtung.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.