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In Einrichtungen, Abteilungen und Stationen, die zur Unterbringung von Jugendlichen und Heranwachsenden im Sinne des Jugendgerichtsgesetzes vom 11. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3427), das zuletzt durch Artikel 21 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2099) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung bestimmt sind, dürfen keine erwachsenen Personen untergebracht werden. Erstaufnahmen Heranwachsender sind in der Regel nicht zulässig.
Bei Heranwachsenden sind notwendige Maßnahmen zur Überleitung aus einer Einrichtung im Sinne des Absatzes 1 in den Behandlungsplan aufzunehmen und so umzusetzen, dass eine Überleitung spätestens mit Vollendung des 21. Lebensjahres erfolgt.
Nach Vollendung des 21. Lebensjahres ist ein Verbleib in einer Einrichtung im Sinne des Absatzes 1 nur in begründeten Ausnahmefällen und mit Zustimmung des zuständigen Ministeriums zulässig.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.