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Schutzkonzepte gemäß § 48 Absatz 2 Satz 4 StrUG NRW haben Maßnahmen vorzusehen, die die untergebrachten Jugendlichen und Heranwachsenden vor physischem, psychischem und sexuellem Missbrauch durch andere untergebrachte Personen, Beschäftigte der Einrichtung und Dritte schützen.
Sind Jugendliche und Heranwachsende abweichend von § 47 Absatz 2 StrUG NRW ausnahmsweise nicht von Erwachsenen abgegrenzt untergebracht, sind die pädagogischen und therapeutischen Konzepte sowie Behandlungsangebote an die speziellen Bedürfnisse Jugendlicher und Heranwachsender anzupassen. Individuelle Schutzkonzepte im Sinne des Absatzes 1 sind zu erarbeiten.
Die Schutzkonzepte sind dem zuständigen Ministerium vorzulegen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt eine Norm, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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