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Auf Antrag kann das zuständige Ministerium Ausnahmen von den Regelungen dieses Teils für einzelne Einrichtungen des integrierten Maßregelvollzugs, für beliehene Einrichtungen, in denen nicht ausschließlich strafrechtsbezogene Unterbringungen durchgeführt werden, sowie für Einrichtungen der offenen Unterbringung vorsehen, soweit sicherheitsrelevante Gründe nicht entgegenstehen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.