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Den untergebrachten Personen können mehrstündige, unbeaufsichtigte Besuche (Langzeitbesuche) ermöglicht werden, wenn dies zur Förderung oder zum Erhalt familiärer, partnerschaftlicher oder anderer gleichwertiger Kontakte geboten erscheint und verantwortet werden kann. Besucherinnen und Besucher sind vor einem ersten Langzeitbesuch nach Entbindung von der Schweigepflicht durch die untergebrachte Person über mögliche Gefahren sowie das Anlassdelikt der untergebrachten Person aufzuklären. Die Aufklärung ist zu dokumentieren. Ein Langzeitbesuch durch Personen, mit welchen ein solches Aufklärungsgespräch nicht durchgeführt worden ist, ist unzulässig.
Bei Besuchen Minderjähriger gilt Absatz 1 Satz 2 bis 4 mit der Maßgabe, dass die Erziehungsberechtigten und die Minderjährigen altersgerecht aufzuklären sind. Besuche Minderjähriger sind in der Regel zu begleiten. Im Rahmen von Entscheidungen nach § 22 Absatz 2 bis 7 StrUG NRW sind die besonderen Belange Minderjähriger vorrangig zu berücksichtigen. Langzeitbesuche von Minderjährigen sind in der Regel nur dann zu gestatten, wenn ein familiärer, partnerschaftlicher oder anderer gleichwertiger Kontakt bereits vor der Unterbringung nachweisbar ist.
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