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Die Einrichtung trifft Regelungen zur Abgabe von Dienstschlüsseln an die Beschäftigten der Einrichtung, die Art der Aufbewahrung von Dienstschlüsseln bei Verlassen des Geländes, die Aufbewahrung stationsinterner Schlüssel sowie die Zulässigkeit der Ausgabe von Schlüsseln an Personen, die keine Beschäftigten der Einrichtung sind.
Klinikschlüssel sowie Schlüssel zu Fesseln sind jederzeit so aufzubewahren, dass diese für untergebrachte Personen und Dritte unzugänglich sind. Dienstschlüssel sollen bei Verlassen der Einrichtung im Pfortenbereich, soweit vorhanden, andernfalls im Eingangsbereich der Häuser in besonders gesicherten Schlüsselkästen aufbewahrt werden.
Die Generalschlüssel der Klinik beziehungsweise zu den Häusern sind gesichert aufzubewahren. Der Aufbewahrungsort ist mit größter Vertraulichkeit zu behandeln.
Die Einrichtungen überprüfen regelmäßig die Vollzähligkeit der vorhandenen Schlüssel. Die Überprüfungen sind zu dokumentieren.
Schlüssel im Sinne dieser Vorschrift sind auch Transponder, elektronische Schließwerkzeuge und andere Schließmedien.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.