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Verwaltungsgebühren werden erhoben für die nachfolgend aufgeführten Amtshandlungen der Vollzugsbehörden im Zusammenhang mit dem Verwaltungszwang. Im Falle einer Pauschale wird auf die in § 77 Absatz 2 Satz 6 bis 8 Verwaltungsvollstreckungsgesetz NRW festgelegten Prozentsätze verwiesen. lfd. Nr. | Gegenstand | Gebühr in Euro 1 | Beseitigung einer Gefahr für ein oberirdisches Gewässer oder für das Grundwasser einschließlich Durchführung einer Gefahrenumfangsermittlung, soweit diese nicht einer ersten Gefahrenerforschung dient | Pauschale, mindestens 30 2 | Maßnahme nach § 19i Wasserhaushaltsgesetz | Pauschale, mindestens 30 3 | Beseitigung einer unerlaubten Abfallablagerung | Pauschale, mindestens 30 4 | Beseitigung eines baurechtswidrigen Zustandes | Pauschale, mindestens 30 5 | Absperren einer nicht oder unvollständig gesicherten Baustelle | 30 bis 120 6 | Wiederaufstellen eines umgestürzten Bauzaunes | 30 bis 300 7 | Abschleppen eines zugelassenen Kraftfahrzeuges | 30 bis 180 8 | Abschleppen und Entsorgen eines nicht zugelassenen Kraftfahrzeuges | 30 bis 600 9 | Beseitigung eines Baumes, der vom Umsturz bedroht oder umgestürzt ist | Pauschale, mindestens 30 10 | Wegnahme und anderweitige Unterbringung eines Tieres nach dem Tierschutzgesetz und nach den artenschutzrechtlichen Bestimmungen | 30 bis 360 11 | Veranlassung der Bestattung durch die Ordnungsbehörde | 30 bis 360 12 | Beseitigung eines unerlaubt angebrachten oder nach Ablauf einer befristeten Genehmigung nicht entfernten Plakats oder Entfernung von Farbaufträgen an einem öffentlichen Gebäude | 6 bis 600 13 | Sicherstellung einer Sache | 30 bis 300 14 | Verwahrung einer sichergestellten Sache | 30 bis 180 15 | Entsetzung aus dem Besitz einer unbeweglichen Sache, eines Raumes oder eines Schiffes (Zwangsräumung, siehe § 62a Verwaltungsvollstreckungsgesetz NRW) | 90 bis 360
Die Gebührenschuld entsteht, sobald die Anwendung des Verwaltungszwangs (§§ 65, 55 Absatz 2 Verwaltungsvollstreckungsgesetz NRW), die Sicherstellung oder die Verwahrung begonnen hat.
Von der Gebührenerhebung kann abgesehen werden, wenn der Vollzug eingestellt wird.
Verwaltungsgebühren dürfen nur erhoben werden, wenn die Leistung der Verwaltung von dem Beteiligten beantragt worden ist oder wenn sie ihn unmittelbar…
Für Amtshandlungen nach dem ersten und zweiten Abschnitt des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes NRW werden folgende Gebühren erhoben:
Die Gebührenschuld entsteht, sobald der Beauftragte der Vollzugsbehörde oder der Vollstreckungsbehörde Schritte zur Ausführung des Auftrages unternommen hat.
Die Amtshandlungen nach den §§ 1 und 2 sind gebührenpflichtig. Die Gebühr richtet sich nach dem Gebührengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung…
Soweit ein Antrag notwendig ist, entsteht die Gebührenschuld dem Grunde nach mit dessen Eingang bei der zuständigen Behörde, der Höhe nach mit Beendigung der…
Das für Inneres zuständige Ministerium und das für Finanzen zuständige Ministerium werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Ausführungsverordnung VwVG zu…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter einer zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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