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Zuständig für den Vollzug der Verwaltungsakte der Bezirksregierung Düsseldorf nach den §§ 8 bis 10, 12, 19 und 20 des Gentechnikgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Dezember 1993 (BGBl. I. S. 2066) in der jeweils geltenden Fassung ist die jeweils örtlich zuständige Bezirksregierung. Teil 4 Kostenordnung zum Verwaltungsvollstreckungsgesetz Kapitel 1 Gebühren
Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 26 des Gendiagnostikgesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2529, 3672), das…
Die Bezirksregierung Düsseldorf ist zuständige Behörde im Sinne der folgenden Gesetze und Verordnungen jeweils in der jeweils geltenden Fassung, soweit sie die…
Zuständig für den Vollzug der Verwaltungsakte der Bezirksregierungen nach § 7 des Abgrabungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. November 1979…
Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987…
Zuständige Behörde für die Förderverfahren nach diesem Teil ist die Bezirksregierung Düsseldorf.
Die Bezirksregierung ist zuständige Behörde
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.