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Die Mitglieder des Landesweiterbildungsbeirats und ihre Stellvertreterinnen und Stellvertreter werden auf Vorschlag der in § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 bis 8 genannten Organisationen vom für Weiterbildung zuständigen Ministerium berufen. Das für Weiterbildung zuständige Ministerium fordert die genannten Organisationen zur Abgabe entsprechender Vorschläge auf. Die Berufung der Mitglieder nach § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 9 nimmt das für Weiterbildung zuständige Ministerium eigenständig vor.
Die Vertretungen nach § 6 Absatz 2 werden auf Vorschlag der genannten Stellen vom für Weiterbildung zuständigen Ministerium berufen.
Die Vertretung der Fortbildungseinrichtung und deren Stellvertreter oder Stellvertreterinnen werden auf Vorschlag der jeweiligen Fortbildungseinrichtung…
Zu den Sitzungen des Landesweiterbildungsbeirats lädt das für Weiterbildung zuständige Ministerium ein.
Bei dem für Weiterbildung zuständigen Ministerium wird ein Landesbeirat für die gemeinwohlorientierte Weiterbildung gebildet. Näheres über Aufgaben, die…
Ihm gehören je zu gleichen Teilen an Auf Vorschlag der Landesorganisationen werden die Vertreter und Vertreterinnen der anerkannten Einrichtungen der…
Die Vertretung der Fortbildungseinrichtung werden auf Vorschlag der jeweiligen Fortbildungseinrichtung berufen (§ 40 Absatz 3 Satz 3 Berufsbildungsgesetz…
Werden Mitglieder und deren stellvertretende Mitglieder nicht oder nicht in ausreichender Zahl innerhalb einer von der zuständigen Stelle gesetzten angemessenen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.