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Diese Verordnung regelt die Einstellung, Ausbildung und Prüfung der Gewerbeobersekretäranwärterinnen und Gewerbeobersekretäranwärter für die Ämtergruppe des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 1 in der Staatlichen Arbeitsschutzverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen.
In den Vorbereitungsdienst kann eingestellt werden, wer
die gesetzlichen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis erfüllt und
eine Hauptschule mit Erfolg besucht hat oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand besitzt und eine Technikerprüfung an einer Fachakademie oder einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Technikerschule, die Meisterprüfung im Handwerk oder die Industriemeisterprüfung in einer für die Ämtergruppe des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 1 in der Staatlichen Arbeitsschutzverwaltung geeigneten Fachrichtung bestanden hat.
die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ernennung zur Beamtin oder zum Beamten erfüllt,
die gesetzlichen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis erfüllt und
In den Vorbereitungsdienst kann eingestellt werden, wer die gesetzlichen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis erfüllt und
die gesetzlichen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis erfüllt,
die gesetzlichen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis erfüllt,
Zur Ausbildung im Rahmen des Vorbereitungsdienstes kann zugelassen werden, wer
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.