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Lehrerinnen und Lehrer bewerben sich um Aufnahme in die Ausbildung auf dem Dienstweg bis zu einem von der Bezirksregierung festgelegten Zeitpunkt. Die Bezirksregierung nimmt eine Bewerberin oder einen Bewerber auf, wenn die Ausbildungsvoraussetzungen nach § 2 vorliegen und ein Ausbildungsplatz zur Verfügung steht.
Die Ausbildung beginnt zum Beginn des Unterrichts eines Schuljahres oder Schulhalbjahres.
Kommentierung und frühere Fassungen sind noch nicht im Bestand.
Die Ausbildung gilt im Sinne dieses Gesetzes als mit dem Anfang des Monats aufgenommen, in dem Unterricht oder Vorlesungen tatsächlich begonnen werden.
Lehrkräfte in einem auf Dauer angelegten Beschäftigungsverhältnis, die die Voraussetzungen des § 2 erfüllen, seit mindestens zwei Jahren in einer…
Die Ausbildung erfolgt auf der Grundlage des Arbeits-oder Dienstverhältnisses zum Land Nordrhein-Westfalen als Lehrerin oder Lehrer im Rahmen eines…
Als Zeitpunkt für den Beginn der Ausbildung in Nordrhein-Westfalen wird der 1. Januar 2020 festgelegt.
Über den Antrag auf Zulassung entscheidet die Bezirksregierung.
Zur Ausbildung kann von der Ausbildungsbehörde zugelassen werden, wer
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.