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Den Bezirksregierungen stehen zu jedem Ausbildungstermin (§ 4 Absatz 2 Satz 1) im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten insgesamt höchstens 250 Ausbildungsplätze an den Zentren für schulpraktische Lehrerausbildung zur Verfügung. Das für Schulen zuständige Ministerium verteilt die Ausbildungsplätze grundsätzlich nach folgenden Anteilen:
Bezirksregierung Arnsberg 31,0 vom Hundert,
Bezirksregierung Detmold 13,6 vom Hundert,
Bezirksregierung Düsseldorf 18,7 vom Hundert,
Bezirksregierung Köln 6,3 vom Hundert,
Bezirksregierung Münster 30,4 vom Hundert.
Entfallen im Verfahren nach Absatz 1 auf eine Bezirksregierung mehr Ausbildungsplätze, als zum jeweiligen Bewerbungstermin (§ 4 Absatz 1 Satz 1) Bewerbungen vorliegen, sollen die überzähligen Ausbildungsplätze auf die übrigen Bezirksregierungen nach dem Verhältnis der Bewerberzahlen verteilt werden.
Liegen einer Bezirksregierung für einen Ausbildungstermin mehr Bewerbungen vor, als Ausbildungsplätze zur Verfügung stehen, trifft die Bezirksregierung Auswahlentscheidungen nach den allgemeinen Auswahlgrundsätzen. Sofern dazu nicht auf eine sichere aktuelle Kenntnis der dienstlichen Leistungen verzichtet werden kann, sind die Schulleitungen für dienstliche Beurteilungen zuständig.
Kommentierung und frühere Fassungen sind noch nicht im Bestand.
Das Ministerium weist die nach § 4 ausgewählten Bewerberinnen und Bewerber einer Bezirksregierung (Ausbildungsbehörde) zu.
die Bezirksregierungen,
Je Schulform und gegebenenfalls je Fach sind im Rahmen des Einstellungsverfahrens Ausbildungsplätze entsprechend der Gesamtzahl der Bewerberinnen und Bewerber…
Bewerberinnen und Bewerber, die in einem Fach ausgebildet werden wollen, für das in einem Lehramt ein dringender Bedarf besteht, erhalten im Rahmen der Quote…
Über den Antrag auf Zulassung entscheidet die Bezirksregierung.
Die Zahl der Ausbildungsplätze ist von der Einstellungsbehörde für jeden Einstellungstermin nach der persönlichen, räumlichen und sächlichen Kapazität der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.