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Hauptberufliche Einsatzkräfte können als Angehörige von betrieblichen Feuerwehren eingesetzt werden, wenn ein entsprechendes Zeugnis vorliegt:
Zeugnis über die Prüfung zur Werkfeuerwehrfrau oder zum Werkfeuerwehrmann gemäß der Werkfeuerwehrausbildungsverordnung vom 22. Mai 2015 (BGBl. I S. 830) oder gemäß der Verordnung über die Entwicklung und Erprobung des Ausbildungsberufes Werkfeuerwehrmann/Werkfeuerwehrfrau vom 7. Juli 2009 (BGBl. I S. 1747), die am 1. August 2015 außer Kraft getreten ist,
Prüfungszeugnis nach § 21 Absatz 1 oder 2 der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 1 des feuerwehrtechnischen Dienstes im Land Nordrhein-Westfalen vom 5. November 2015 (GV. NRW. S. 749) in der jeweils geltenden Fassung,
Prüfungszeugnis nach § 19 Absatz 1 oder 2 oder § 22 Absatz 3 der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des ersten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 des feuerwehrtechnischen Dienstes im Land Nordrhein-Westfalen vom 25. November 2013 (GV. NRW. S. 668) in der jeweils geltenden Fassung oder
Prüfungszeugnis nach § 26 der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 des feuerwehrtechnischen Dienstes im Land Nordrhein-Westfalen vom 11. März 2010 (GV. NRW. S. 166) in der jeweils geltenden Fassung.
Ein Einsatz von feuerwehrtechnischen Beamtinnen und Beamten ist entsprechend ihrer Laufbahnzugehörigkeit mittels Nachweis nach Absatz 1 Nummer 2 bis 4 möglich.
Die Wahrnehmung von Funktionen innerhalb der betrieblichen Feuerwehr darf nur durch Personen erfolgen, die über die funktionsbezogen notwendige Qualifikation verfügen.
Die Angehörigen der betrieblichen Feuerwehr sind so auszubilden, dass die Anforderungen an die notwendigen Ausbildungsqualifikationen des Anerkennungs- beziehungsweise Anordnungsbescheides erfüllt sind.
Die Ausbildung der nebenberuflichen Einsatzkräfte der betrieblichen Feuerwehr muss den Vorgaben der Feuerwehr-Dienstvorschrift 2 entsprechen.
Feuerwehrtechnische Ausbildungen für eine Funktion in der betrieblichen Feuerwehr sind durch ein von der Gemeinde, dem Kreis, der Bezirksregierung, dem Institut…
Die Ausbildung und Prüfung einer bis zum 31. Dezember 2015 begonnenen Ausbildung von Laufbahnbewerberinnen und Laufbahnbewerbern sowie entsprechenden…
§ 1 Absatz 2 der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 1 des feuerwehrtechnischen Dienstes…
Hauptberufliche Angehörige von Werkfeuerwehren erhalten bei erfolgreichem Abschluss ihrer Ausbildung ein Prüfungszeugnis nach dem Muster der Anlage 8.
Näheres ist durch die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des ersten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 des feuerwehrtechnischen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.