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Bei nebenberuflichen Einsatzkräften gelten Abschlüsse anderer Länder als gleichwertig, sofern die Ausbildungen nach Maßgabe der Feuerwehr-Dienstvorschrift 2 durchgeführt wurden.
Bei hauptberuflichen Einsatzkräften werden Abschlüsse des jeweiligen Landes grundsätzlich durch die Überprüfungsbehörde anerkannt, sofern die Abschlüsse nach den Ausbildungs- und Prüfungsordnungen des jeweiligen Landes für den feuerwehrtechnischen Dienst erworben wurden. Im Einzelfall kann die Überprüfungsbehörde eine Nachschulung von bestimmten Inhalten festlegen, sofern diese Inhalte dem Berufsbild nach der Werkfeuerwehrausbildungsverordnung entsprechen, jedoch nicht Bestandteil der Laufbahnausbildung waren.
In anderen Ländern erworbene Abschlüsse hauptberuflicher Einsatzkräfte, die nicht den Vorgaben dieser Verordnung entsprechen, werden durch die Überprüfungsbehörde geprüft und anerkannt. Im Einzelfall kann die Überprüfungsbehörde eine Nachschulung von bestimmten Inhalten festlegen, sofern diese Inhalte dem Berufsbild nach der Werkfeuerwehrausbildungsverordnung entsprechen, jedoch nicht Bestandteil der Ausbildung waren.
Abschlüsse und Berechtigungen, die außerhalb des Landes Nordrhein-Westfalen erworben wurden, bedürfen der Anerkennung durch die Schulaufsichtsbehörde. Die…
Bei antragstellenden Personen, für die die Absätze 1, 2, 3 Nummer 1 oder Absatz 4 gilt und die die dort genannten Voraussetzungen mit Ausnahme der geforderten…
Nach Maßgaben des Anerkennungs- oder Anordnungsbescheids können weitere Ausbildungen verpflichtend sein.
Eine andere in der Bundesrepublik Deutschland abgeschlossene Ausbildung kann von der zuständigen Behörde anerkannt werden, wenn sie gleichwertig ist. Eine…
Die Angehörigen der betrieblichen Feuerwehr sind so auszubilden, dass die Anforderungen an die notwendigen Ausbildungsqualifikationen des Anerkennungs-…
Eine außerhalb der Bundesrepublik Deutschland erfolgreich abgeschlossene Ausbildung wird anerkannt, wenn die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes oder des…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.