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Auf Antrag des Betriebes oder der Einrichtung kann die Bezirksregierung unter den Voraussetzungen des § 38 die Werkfeuerwehr nach Anhörung der örtlich zuständigen Gemeinde zur Durchführung der Brandverhütungsschau nach § 16 Absatz 6 Satz 4 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz in Verbindung mit § 26 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz ermächtigen. Grundlage der Prüfung des Antrags sind die vom Betrieb oder der Einrichtung vorgelegten Unterlagen. Die Bezirksregierung ist berechtigt, vom Betrieb oder der Einrichtung ergänzende Unterlagen zu den Ermächtigungsvoraussetzungen einzufordern.
Die Gewährleistung der Durchführung der Brandverhütungsschau für die in ihrem Zuständigkeitsbereich liegenden Gebäude, Anlagen und anderen Objekte obliegt mit…
In Betrieben oder Einrichtungen mit Werkfeuerwehren obliegen den Werkfeuerwehren die Aufgaben des abwehrenden Brandschutzes und der Hilfeleistung. Öffentliche…
Soweit bauaufsichtliche wiederkehrende Prüfungen durchzuführen sind, ist der zuständigen Bauaufsichtsbehörde gemäß § 26 Absatz 4 des Gesetzes über den…
Auf Antrag eines Betriebs oder einer Einrichtung prüft die Gemeinde die Voraussetzungen zur Anerkennung einer Betriebsfeuerwehr nach § 9 in Verbindung mit §§ 11…
In Betrieben oder Einrichtungen mit Werkfeuerwehr wird die Gefahrenverhütungsschau von der Werkfeuerwehr durchgeführt. Die Gemeinde kann für Betriebe und…
Die Gemeinde überprüft hinsichtlich der Betriebsfeuerwehr und die Bezirksregierung hinsichtlich der Werkfeuerwehr den Vollzug des Gesetzes über den Brandschutz,…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.